Wissenswertes

In diesem Bereich beantworten wir Ihnen gerne die am häufig gestellten Fragen rund um das Thema Baumpflege.

Viel Spass beim Stöbern.

Im folgenden Link finden Sie interessante Informationen zum Bayerischen Naturschutzgesetz

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG

Im folgenden Link finden Sie interessante Informationen zum Bundesnatuschutzgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/

Gemäß Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) ist es grundsätzlich erlaubt einen Baum in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar zu fällen. Allerdings gibt es hierzu auch Ausnahmen dazu zählt:
  • Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben (z.B. Starke Fäule, Sturmschäden,…)
  • Sondergenehmigung der zuständigen Stelle (z.B. genehmigte Baumaßnahmen) Desweiteren sind die Vorgaben Ihres Bundeslandes und mögliche Baumschutzsatzungen zu berücksichtigen.
Hier ein Auszug aus dem BNatSchG § 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen…“

Als Habitatbaum wird ein Baum bezeichnet, der wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl an Lebewesen bereit stellt.

Vor allem sehr alte, absterbende oder bereits abgestorbene Bäume sind ein wertvoller Bestandteil in unserem Ökosystem.

Der Vielfalt sind hier keine Grenzen gesetzt, Höhlungen sind zum Beispiel eine ideale Brutstätte für Vögel und andere Tierchen.

Der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ wurde aus dem § 823 BGB abgeleitet. Dieser Paragraph beschreibt die Schadenersatzpflicht gegenüber Dritter. In mehreren richtungsweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) heißt es:

„Jeder, der einen Verkehr eröffnet, Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist, hat notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Risiken zu treffen. „

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Diesen Frage ist unter anderem abhängig von Alter, Größe, Art, Standort, Vitalität und Zustand und kann nur schwer pauschal beantwortet werden.

Gerne helfen wir Ihnen weiter und stehen Ihnen mit hilfreichen Tipps zur Seite.

Wir freuen uns über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail

Gerne besprechen wir gemeinsam mit Ihnen bei einem kostenlosen, unverbindlichen Besichtigungstermin die geplanten Maßnahmen für Ihr Anliegen.
Nach oben scrollen